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IV. - Auflösung des Vereins

Art. 20
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen (Art. 11, Abs. 3), so bestimmt die Hauptversammlung zugleich, wie der Liquidationserlös oder Übernahmepreis (Art. 21) zu verwenden ist. Artikel 5 bleibt vorbehalten.

Art. 21
Die Schliessung des Heimes und die Liquidation des Vereinsvermögens ist nur nach erfolgter Rücksprache mit der Direktion des Fürsorgewesens des Kantons Bern zulässig.
Bei Auflösung der Trägerschaft ist das verbleibende Vermögen, nach Tilgung aller Verpflichtungen, einer anderen Körperschaft mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zu übertragen

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III. - Vereinsorgane